Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die rechtliche Vorgabe des Verwaltungshandelns
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Verwaltungslexikon
Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die rechtliche Vorgabe des Verwaltungshandelns
Verfahrenstypen
Besonders wichtig für den täglichen Verwaltungsbetrieb ist das “nicht-förmliche Verwaltungsverfahren”. Dies ist ein Regeltyp des Verwaltungsverfahrens und wird immer dann genutzt, wenn kein anderes Verfahren vorgeschrieben wird.
Neben diesem Typ gibt es noch drei weitere:
- Förmliche Verwaltungsverfahren müssen explizit angefordert werden. Diese Verfahren erfordern eine mündliche Verhandlung und umfassen zum Beispiel Enteignungsverfahren.
- Verfahren über eine einheitliche Stelle sind Verfahren mit Aufgaben, die die Länder Rechtsanwaltskammern und/oder anderen Stellen übertragen können.
- Planfeststellungsverfahren sind förmliche Verfahren zur Zulassung von Vorhaben, welche durch eine Rechtsvorschrift angeordnet werden müssen. Hier ist wie beim förmlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung erforderlich.

Umgang mit einem Verwaltungsakt
Für den Umgang mit einem Verwaltungsakt sind zunächst die Verfahrensgrundsätze in den allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren zu beachten. Hier wird bestimmt, wer befugt ist, was zu tun und was grundsätzlich erlaubt und verboten ist. Auch werden in den allgemeinen Vorschriften sowohl Fristen, Termine und Wiedereinsetzungen bestimmt, als auch Regelungen zur Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften.
Der Verwaltungsakt selbst gibt vor, wie mit den Sachverhalten eines Verwaltungsaktes umgegangen werden kann und muss. Beispielsweise ist bestimmt, wie mit einem fehlerhaften Verwaltungsakt verfahren werden sollte. Auch ist angegeben, wann und wie eine Verjährung eines Verwaltungsaktes eintreten kann.
Generell ist hier noch anzumerken, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Länder- und Bundesebene nahezu deckungsgleich ist. Die Unterschiede im Vorgehen sind so minimal, dass diese vernachlässigt werden können. Das heißt, dass die Verwaltungspraxis bundesweit und länderübergreifend nahezu einheitlich organisiert ist.

Vorgehen
Um ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, muss die Behörde entweder auf einen Antrag warten, dies ist der Bereich der Leistungsverwaltung, oder nach eigenem Ermessen selbst tätig werden im Bereich der Eingriffsverwaltung. Weiter ist zu beachten, dass nicht jede Person am Verfahren mitwirken darf, da sonst eine Gefahr zur subjektiven Beeinflussung besteht. Es kann beispielsweise sein, dass Angehörige von Mitarbeitenden der zuständigen verwaltenden Behörde einen Antrag stellen.
Ist ein Sachverhalt bei einer Behörde eingegangen, folgt daraus ein Tatbestand, welcher durch unbestimmte Rechtsverhältnisse definiert wird. Hieraus folgt die Frage der Rechtsfolge, welche durch feste Bindungen klar bestimmt ist oder aber im eigenen Ermessen der Behörde liegen kann. In der Regel ist die Unterscheidung dieser Fälle schon über die sprachliche Formulierung des zugrunde liegenden Gesetzes bestimmt: “ist”, “soll” oder “kann”.
Der Begriff “Ermessen” bezieht sich hier auf die Befugnis, innerhalb bestimmter gesetzlicher Grenzen eine Entscheidung zu treffen. Durch den Ermessensspielraum hat die Behörde einen gewissen Freiraum, um die Entscheidung auf individuelle Umstände anzupassen, jedoch alles unter der Bindung an Gesetze und Rechtsvorschriften. Auch muss der Entscheidungsweg genau protokolliert und nachvollziehbar gemacht werden.

Rücknahme, Widerruf und Wiederaufgreifen
Nach der Bearbeitung eines Sachverhaltes wird ein Verwaltungsakt erlassen. Sollte nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch gegen diesen eingelegt werden, ist dies bis zur Rechtsbehelfsfrist möglich. Nach der Frist besteht hierfür ohne angegebenen Grund keine Möglichkeit mehr und der Verwaltungsakt hat Bestandskraft, egal ob er rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Sollten jedoch gültige Rücknahme- bzw. Widerrufsgründe vorliegen, ist es möglich ein Rücknahme-, Widerruf- oder Wiederaufgreifverfahren einzuleiten.
Generell kann die Behörde selbst solche Verfahren einleiten, jedoch ist es auch dem:der Bürger:in möglich, einen Antrag zum Wiederaufgreifen einzureichen. Dies ist dann möglich, wenn sich die Sach-/Rechtslage ändert, neue Beweise vorliegen oder andere Gründe genannt werden können. Eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist der Behörde möglich, solange der Verdacht auf rechtswidrige Umstände besteht. Hier ist die Verwaltung die handelnde und bestimmende Person.
Um einen Verwaltungsakt zu widerrufen ist es wichtig zu wissen, ob ein Verwaltungsakt begünstigend oder belastend ist. Ist er belastend, ist es unproblematisch, ist er begünstigend, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Auch hier ist die Verwaltung die handelnde Partei.

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Britt Knautz


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